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   RG, 18.12.1922 - II 630/22   

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https://dejure.org/1922,698
RG, 18.12.1922 - II 630/22 (https://dejure.org/1922,698)
RG, Entscheidung vom 18.12.1922 - II 630/22 (https://dejure.org/1922,698)
RG, Entscheidung vom 18. Dezember 1922 - II 630/22 (https://dejure.org/1922,698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann ein Eisenbahnbeamter durch eigenmächtiges Behalten eines von ihm in seiner Kasse vorgefundenen ungeklärten Überschusses an vereinnahmten Fahrgeldern Amtsunterschlagung begehen? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist Diebstahl an einer Sache möglich, die der Täter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 57, 166
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 29.04.2014 - 1 RVs 25/14

    Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams trotz

    Der neue Gewahrsam muss nicht unbedingt ein tätereigener Gewahrsam sein, vielmehr kann dieser auch bei einem Dritten begründet werden (RGSt 57, 166, 168; Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 242 Rdn. 42).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - 1 AGH 21/23
    Mit Schreiben vom 25.01.2023 hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglichen Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls im Hinblick auf neun Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis an (DR II 630/22, DR II 125/22, DR II 773/21, DR II 597/22, DR II 745/21, DR II 120/22, DR II 1014/21, DR II 406/22 und DR II 185/22).
  • KG, 20.03.1986 - 1 Ss 231/85

    Beweisaufnahme; Beweisantrag; Hauptverhandlung; Gerichtsbeschluß; Verzicht;

    Auch in der Nichtwiederholung eines Beweisantrages, nachdem das Ausbleiben des benannten Zeugen festgestellt worden ist, liegt für sich gesehen noch kein Verzicht auf die Beweisaufnahme (RGSt. 57, 166..).
  • BGH, 18.12.1959 - 4 StR 414/59

    Rechtsmittel

    In solchen Fällen handelt er jedoch nur dann in Zueigungsabsicht, wenn er mit der Überlassung der Sache an den Dritten irgendeinen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil für sich erstrebt, sei es, daß er sich für die Überlassung eine Gegenleistung gewähren lassen und so den wirtschaftlichen Wert der Sache (ganz oder teilweise) seinem Vermögen zuführen will, sei es, daß er durch die in der Überlassung zum Ausdruck kommende Verfügung im eigenen Namen als freigebig erscheinen will, ohne eigene Mittel aufzuwenden (vgl. RGSt 47, 133 und 324, 325; 48, 58; 52, 147; 57, 166, 168; 61, 228, 232 f; 62, 15, 17; 67, 334, 335; BGHSt 4, 236, 238 f) [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52].
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